E-Lending und analoge Leihe: Fragen und AntwortenFakten und Zahlen zur analogen und digitalen Leihe in Öffentlichen Bibliotheken

Zur Verfügung gestellt von der AG Bibliotheken des Netzwerks Autorenrechte. Stand: 4. 11. 2021. Update: 14. Dezember 2021, betreff: anteilige Verteilung der Bibliothekstantieme auf Autorenversorgungswerk und Sozialfonds der VG Wort in 2020; Ergänzung um Ausschüttung aus privater Vervielfältigung.

Der Auslöser: Der Bundesrat brachte im März 2021 das Thema E-Lending in Öffentlichen Bibliotheken in den laufenden Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in deutsches Recht ein, obgleich dieses nicht in der Richtlinie enthalten war¹.

Der Bundesrat schlug den Kontrahierungszwang und damit eines „Pflichtangebots“ von E-Books durch Verlage und Autor:innen vor, und die Einführung eines §42b im Urheberrechtsgesetz. Dieser gesetzliche Abschlusszwang, der nur für eine einzige kulturelle Berufsgruppe geschaffen würde, um staatlichen Institutionen zu dienen, wurde vom dbv begrüßt².

Das Problem: Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) fordert das gesetzliche Recht für Bibliotheken, E-Books ab dem ersten Tag in die digitale Leihe (z.B. „Libby“ oder „Onleihe“) anbieten zu können, ohne dass Autor:innen und Verlage dem widersprechen dürfen. Dieser Zwang zur Pflicht-Lizenz, der Autor:innen gesetzlich verbieten würde, eine Lizenzvereinbarung abzulehnen, greift tief in das Urheberrecht und das moralische Urheberpersönlichkeitsrecht ein. Ebenso beschränkt es Autor:innen – verlagsgebundene, aber vor allem auch unabhängige Selfpublisher:innen – die wirtschaftliche Nutzung ihrer Werke selbst zu bestimmen und auskömmlich zu verhandeln. Gleichzeitig ist weder das Budget noch der politische Wille zu einer allgemeinen Budgeterhöhung vorhanden, um diesen Zwang zum Vertragsabschluss mittels gerechter Vergütung auszugleichen. Besonders heikel ist jedoch der Eingriff in die individuelle Entscheidungshoheit von Autor:innen, die durch den Staat für seine Zwecke ausgesetzt würde.

 

Häufige Fragen von Autor:innen, Leser:innen, Politik und Medien – und Antworten



Um was für Bücher geht es eigentlich?

Dem dbv geht es, wie vielfach kommuniziert3, um den zeitnahen Zugriff auf E-Books von allen Bestsellern (Belletristik, Sachbuch). Diese Fokussierung reduziert jedoch, bei voraussichtlich gleichbleibendem, wenn nicht sogar durch die Kürzungsintentionen verringertem Erwerbsetat jeder fünften Bibliothek4, aus unserer Sicht massiv die Büchervielfalt. Durch die Bestseller-Konzentration würden nachvollziehbar deutlich weniger Titel von weniger bekannten Autor:innen eingekauft werden. Das hindert den dbv nicht, jede Woche eine Pranger-Liste5 zu veröffentlichen – eine aus unserer Sicht bedenkliche Usance, Autor:innen auf diese Weise öffentlich bloßzustellen.

Was ist der Unterschied zwischen dem Ankauf von E-Book und gedrucktem Buch in Bibliotheken?

Gedruckte Bücher können durch Bibliotheken jederzeit bei den Verlagen oder im Buchhandel mit 10 Prozent Rabatt eingekauft werden. Die Ausleihen werden von den Ländern über die Bibliothekstantieme (s.u.) finanziert. Die E-Books hingegen werden auf freiwilliger Basis zur Ausleihe lizensiert; diese Lizenzen – M, L oder XL genannt – umfassen eine Pauschalsumme, in die Anschaffung, Leihen und Verbleibdauer zusammen in einer einmaligen Zahlung pro Lizenz eingepreist sind. Meist handelt es sich um den 1-fachen bis 2,5-fachen Einkaufspreis, mit dem Ankauf und Verleih (je nach Lizenz: 26/48/52 Leihen, unlimitierte Leihen ohne Laufzeitbefristung, oder unlimitierte Leihe mit Befristung auf 2-4Jahre etc.) abgegolten sind.

Wieviel erhält ein:e Autor:in vom Kauf eines gedruckten Buches im Handel?

Bei einem Zehn-Euro-Buch je nach Ausstattung und individueller Vertragsgestaltung zwischen 56 Cent (6% vom Nettoladenpreis, NLP) bis 1,12 (12% vom NLP) Euro.

Bibliotheken kaufen von ihrem jeweiligen Etat, der durch ihre Kommune mitbestimmt wird, ein Buch zum regulären Verkaufspreis mit 10 % Rabatt im Handel. Von der Anschaffung erhält der/die Autor:in – sofern kein/e Übersetzer:in oder Illustrator:in als Co-Autor:innen beteiligt sind – vertragsgemäß eine branchenübliche Beteiligung. Sie beträgt bei Taschenbüchern, gestaffelt nach Auflage, zwischen 5% bis 9% vom Ladenpreis abzgl. MwSt., als Broschur 7% bis 11%, als Hardcover 8% bis 12% vom Ladenpreis nach Abzug der MwSt. Haben Autoren oder Autorinnen einen Vertrag, in dem Tantiemen vom Nettoerlös berechnet werden, erhalten sie eine Beteiligung vom Ladenpreis minus MwSt., minus Rabatte und anderer Vertriebskosten.

Übrigens: die Ausgaben aller Öffentlichen Bibliotheken für Anschaffungen von Büchern liegt im Schnitt mit 115 Millionen (2019) bei nur 11 % der Gesamtausgaben6 der Bibliotheken.

Wieviel erhält ein:e Autor:in derzeit beim Kauf eines E-Books im Handel?

Von einem Zehn-Euro-E-Book erhält ein:e Verlags-Autor:in 20 bis 25% des Nettoverlagserlöses (Preis minus Rabatte), also 1,34 Euro bis 1,63 Euro. Von einem 5,99-Euro-E-Book erhält ein:e Selfpublishing-Autor:in 70% des Nettoladenpreises, also 3,83 Euro.

Verlagsgebundene Autor:innen erhalten bei einem E-Bookverkauf meist 20 bis 25% vom sogenannten Nettoverlagserlös. Der Nettoverlagserlös ist der Verkaufspreis minus Mehrwertsteuer, minus Rabatte, Provisionen und weiterer Kosten, die der Distributor in Rechnung stellt. Distributoren sind z.B. die divibib GmbH der Onleihe, die 30% Provisionen erhält, aber auch buch.de oder Amazon.de. In der Praxis bedeutet das oft etwa 16% von jenem E-Bookverkaufspreis, den Endkund:innen bezahlen. Dies bitte merken – diese 20% bis 25% vom Nettoverlagserlös (= ca. 16% vom Ladenpreis) ist ein branchenüblicher Satz bei elektronischen Verwertungen. Verlagsungebundene Autor:innen (Selfpublisher:innen) erhalten zwischen 35% bis 70% des Verkaufspreises minus Auslieferungsgebühr: Für den Verkauf eines 5,99-Euro-E-Book einer/s Selfpublisher:in etwa zahlt Amazon 3,83 Euro (70%) Tantieme.

Und wieviel erhalten Autor:innen pro Ausleihe eines gedruckten Buches?

Die Kultusministerkonferenz (KMK) entrichtet jährlich eine verhandelte Gesamtpauschale für alle Ausleihen eines Jahres zusammen Diese teilen sich Autor:innen und Verlage mathematisch mit 70:30. Wertet man die Ausschüttungen der VG Wort aus, erhalten 3 von 4 berechtigten Autor:innen, die in den letzten drei Jahren ein Buch veröffentlichten, bis 400 Euro im Jahr. Bei etwa jeder/jedem 4. liegt der Jahres-Betrag aus allen Ausschüttungen der VG Wort über 400 Euro.

Der Betrag, der bei Autor:innen, Übersetzer:innen, Bearbeiter:innen, Herausgeber:innen und – seit 06.07.2021 auch wieder gesetzlich reguliert bei Verlagen – ankommt, wird mittels eines kollektiven Verwertungssystems der Bibliothekstantieme, und zusammen mit der Tantieme für Vervielfältigung (Kopien) ausgeschüttet und beruht auf einem komplexen System, das wir hier schrittweise erläutern.
Erst mal in Kürze: Autor:innen erhalten zwar eine titelspezifische Abrechnung von der VG Wort. Aber dies beruht auf Hochrechnungen von wenigen, sogenannten Referenzbibliotheken, denn die Bibliotheken in Deutschland stellen keine transparenten Daten zur Verfügung, die die tatsächlichen Ausleihen in allen Bibliotheken aufzeichnen. .

Kompliziert! Fangen wir vorne an:
Woher kommt das Geld für die Bibliothekstantiemen?

Pro Ausleihe eines physischen Medienwerks in einer Öffentlichen Bibliothek kalkuliert die KMK (Kultusministerkonferenz) 4,3 Cent pro Leihvorgang. Für den Verleih von Büchern und anderen physischen Medien – CDs, DVDs, , Audio-Bücher auf CD, Videokassetten, Schallplatten, Musiknoten, Spiele etc. – in Öffentlichen Bibliotheken (ÖB) UND Wissenschaftlichen Bibliotheken (WB) werden insgesamt knapp 15 Millionen Euro (14.915.888 Euro) Bibliothekstantieme pro Jahr aus der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt. Hier werfen die Länder zusammen – nach dem Königssteiner Schlüssel7, der von allen Bundesländern einen festgelegten Anteil zu den knapp 15 Mio verlangt (das meiste wird von Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen beigetragen).
Im Jahr 2019 sollte dieser 15-Mio.-Betrag 339 Millionen Ausleihen durch 7,4 Millionen Menschen von physischen Medien in ÖB und 68,6 Millionen Ausleihen8 in WB kompensieren. Im Jahr 2020 waren die Ausleihzahlen aller physischen Medien aufgrund der Corona-Pandemie und geschlossener Bibliotheken niedriger; sie lagen laut Statista bei 261,9 Millionen Ausleihen in ÖB und 52,3 Mio in WB9.
Dieser Gesamtbetrag von derzeit 15 Mio. wird auf normalerweise zwei Jahre festgelegt, und kollektiv über die ZBT (Zentrale Bibliothekstantieme) vereinnahmt10, und an acht verschiedene Verwertungsgesellschaften verteilt, wie etwa die GEMA, VG Bild Kunst, GVL oder die VG Musikedition.

Ach so, dann gehen die Gelder (15 Mio. Euro) aus dem Tantiementopf der KMK gar nicht komplett an die Autor:innen und sind auch nicht nur für ausgeliehene Druck-Bücher?

Genau. Entgegen der Behauptung des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv)11 gehen diese 15 Millionen Euro NICHT nahtlos an Autor:innen (und Verlage) und sind auch nicht nur für Buchausleihen in Öffentlichen Bibliotheken.

Die VG Wort erhielt 2020 aus dem Topf einen Anteil von 67,69%, in Euro: 9,76 Mio. 2020 wurden von diesem Betrag für Verwaltungskosten 5,18 %, für Autorenversorgungswerk 1,6 % , und für den Sozialfonds für in Not geratene Autoren 0,5% abgezogen, insgesamt 7,28 %. Nach diesen Abzügen verbleibt ein Betrag von € 9,0 Mio. Auf öffentliche Bibliotheken entfällt davon ein Anteil von € 7,1 Mio.12. Dies wird – zusammen mit Tantiemen für private Vervielfältigungen in Höhe von € 3,5 Mio – an jährlich ca. 46.000 Ausschüttungsberechtigte weitergegeben. Seit 07.06.2021 sollen (belletristische) Verlage gesetzlich wieder mit maximal einem Drittel beteiligt werden.

Wie wird denn die Verteilung dieser verbleibenden 5,28 Mio. Bibliothekstantieme für Buchausleihen bei der VG Wort berechnet?

Bei einem Zehn-Euro-Buch je nach Ausstattung und individueller Vertragsgestaltung zwischen 56 Cent (6% vom Nettoladenpreis, NLP) bis 1,12 (12% vom NLP) Euro.

Die individuelle Berechnung folgt einem System, das NICHT auf Einzelnachweisen oder titelgenauen Ausleihzahlen beruht, da Bibliotheken keine transparenten Datensätze liefern. Für die Hochrechnungen werden Daten aus sieben bis maximal achtzehn Referenzbibliotheken, die wiederum von der KMK und dem Deutschen Bibliotheksverband (dbv) bestimmt werden, nach einem bestimmten Schlüssel14 berechnet. Im Jahr 2020 gab es rund 8.245 Öffentliche und etwa 725 Wissenschaftliche Bibliotheken.

Zitat VG Wort:
Ausleiherfassungen erfolgen deshalb stichprobenartig an jeweils wechselnden Bibliotheken. Diese werden von der Kultusministerkonferenz auf Vorschlag des Deutschen Bibliotheksverbands ausgewählt und vorgegeben. Die Ergebnisse der letzten drei Jahre werden addiert und gedrittelt. Der Mittelwert bestimmt die Höhe der Ausschüttung. Zusätzlich bekommt jeder beteiligte Urheber bzw. Verlag einen Anteil für die Vervielfältigung.

Hat ein:e Autor:in oder ein:e Übersetzer:in aus der Belletristik, Lyrik, Kinder- und Jugendbuch sowie Sachbuch, in diesem Drei-Jahres-Zeitraum ein Buch publiziert, erhalten sie:

Einen einmaligen Sockelbetrag15 (er lag in den vergangenen Jahren zwischen 87-111 Euro). Dieser Sockel, berechnet aus 20 % der gesamten Ausschüttungssumme, dient dazu, die Transparenz-lücken, die durch die nicht titelgenauen Daten der Bibliotheken entstehen, zu überbrücken. Dies ist das von der VG Wort festgelegte Solidarprinzip.
Entsprechend der Stichproben-Hochrechnung in der dünnen Ausleihstatistik erhalten Autor: innen, Übersetzer:innen etc. eine individuelle Bibliothekstantieme. Verlagsgebundene Autor:innen erhalten 70%, Verlage 30%16, verlagsungebundene Autor:innen 100 % der pro Werk berechneten Tantieme. Von dieser Ausschüttung werden prozentual abgezogen17 u.a. anteilige Tantiemen für Autor:innen, die ins Deutsche übersetzt wurden; Gegenseitigkeitsverträge hat die VG Wort z.B. mit Dänemark, Frankreich, Schweiz, Österreich… und leitet entsprechend Anteile der hiesigen Bibliothekstantieme weiter an die nationalen Verwertungsgesellschaften der Kolleg:innen auf der ganzen Welt.
In die Auszahlung kommen auch Tantiemen für Kopien aus Büchern, sie machen den Löwenanteil der Auszahlung aus, nicht die Leih-Tantieme selbst. Achtung: ein anderes System gilt für wissenschaftliche Autor:innen, die für Wissenschaftliche und Fachbibliotheken angeschafft werden: sie werden mit einer einmaligen, feststehenden Ausschüttungssumme18(auch aus Geräteabgaben) bedacht; sie lag in den letzten Jahren zwischen 1.400 und 1.900 Euro.
Von den knapp dreiviertel Millionen registrierten Wahrnehmungsberechtigen und jährlich ca. 46.000 Ausschüttungsberechtigten erhalten nur 25% mehr als 400 Euro/Jahr an Gesamtausschüttungen aus allen VG Wort Einnahmen (z.B. Geräteabgaben, Kopiervergütung).

Wie hoch ist die Bibliothekstantieme in anderen Ländern?

Deutschland ist fast Schlusslicht.

Laut der Übersicht der IFRRO (International Federation of Reproductions Rights‘ Organisations) in Zusammenarbeit mit PLR International von 2019 liegen die kalkulierten Zahlen der öffentlichen Hand für Ausleihen gedruckter Bücher z.B. bei: 11 Cent in UK, 13 Cent in den Niederlanden, 16 Cent in Spanien zuzüglich 20 Cent pro eingekauftem Druckwerk extra, 48 Cent in Irland. 1 Euro bis 1,50 Euro in Frankreich wird nicht pro Leihe, aber für jede/n Bibliotheksnutzer:in kalkuliert, zuzüglich 6% der Anschaffung von Druckwerken, nach einem ähnlichen Prinzip 2 Euro in Luxemburg. Im Europavergleich liegt nur Tschechien (2 Cent) hinter Deutschland (4,3 Cent). In Rumänien, Bulgarien und Portugal hingegen werden gar keine Bibliothekstantiemen an Autor:innen gezahlt. Auch die USA kennen keine Bibliothekstantiemen, Autor:innen erhalten dort nichts für die Ausleihen ihrer Werke, zum großen Nachteil der dortigen Autor:innen und auch jener, die übersetzt und dort reichlich ausgeliehen werden.



Und wie viel erhalten Autor:innen bei der digitalen Ausleihe?

Von einem belletristischen Zehn-Euro-E-Book in einer kommerziellen digitalen Flatrate wie Skoobe oder KU erhält ein:e Verlags-Autor:in pro Leihe zwischen 31 und 41 Cent. Von einem belletristischen 5,99-Euro-E-Book in der kommerziellen digitalen Flatrate Kindle Unlimited erhält ein:e Selfpublishing-Autor:in 2,12 Euro (in 09/2021), sofern sie dort exklusiv verleiht.

Bei digitaler Leihe in öffentlichen Bibliotheken:
Bei einem Zehn-Euro-E-Book mit 1-fachem Einkaufpreis erhält der/die Autor:in 0 Cent pro Leihe.
Bei 1½-fachen Einkaufspreis und 26 eingepreisten Leihen eines 10-Euro-E-Books erhält ein:e Autor:in rein mathematisch, aber nicht zusätzlich, 3,2 Cent pro Leihe. Beim 2,5-fachen Einkaufspreis und 26 eingepreisten Leihen eines Zehn-Euro-E-Books erhält eine Autor:in mathematisch, aber nicht zusätzlich, 9,4 Cent pro Leihe. Es handelt sich immer um Pauschalsummen pro E-Book, in die Anschaffung und Leihen eingepreist sind. Vom Gesamtbetrag erhält die /der Autor:in 25% vom Nettoerlös, also nach Abzug von Steuern und Rabatten für den Aggregator wie divibib GmbH oder Overdrive.

Häufig wird eine E-Book-Lizenz für den 1-fachen bis 1,5-fachen Einkaufspreis von dem Aggregator angekauft und gegen 30% Provision an Bibliotheken weiter lizenziert. Diese Provisionszahlung reduziert den Erlös der Autor:innen natürlich. In diesem einmaligen Pauschalpreis sind die Anschaffung und alle Leihen bzw. Verbleibdauer pauschal eingepreist. Dies unterscheidet sich im Detail meist nach M, L oder XL Lizenz, also ob ein E-Book 26, 48, 52-mal oder unlimitiert verliehen werden darf. Kleinere Verlage geben ein E-Book oft zum einfachen Verkaufspreis weiter. Der/die Autor:in erhält einmalig seine / ihre 25 % des Nettoverlagserlöses (oder etwa 16% des Verkaufspreises, siehe oben) von dieser Pauschal-Lizenz und wird nicht zusätzlich für jeden Leihvorgang vergütet.


Eine Vergleichstabelle auf Basis eines 10-Euro-E-Books, bei 25% Nettoverlagserlös (NVE). Anschaffung und 26 Leihen pauschal im Lizenzpreis enthalten – Gesamtbeträge


Lizenzgebühr Nettoverlagserlös Autor:innenanteil 25% NVE
1-facher Einkaufspreis* 6,55 Euro 1,63 Euro
1,5-facher Einkaufspreis** 9,82 Euro 2,47 Euro
2,5-facher Einkaufspreis*** 16,37 Euro 4,09 Euro

*Abzüglich MwSt. 65 Cent, abzüglich 2,80 Euro divibib-Provision. ** Abzüglich MwSt. 98 Cent, abzüglich 4,20 Euro divibib-Provision.
*** Abzüglich MwSt. 1,63 Euro, abzüglich 7,00 Euro divibib-Provision.


Eine Vergleichstabelle auf Basis eines 10-Euro-E-Books, bei 25% Nettoverlagserlös, Anschaffung und 26 oder 48 Leihen pauschal in einer Einmalzahlung vergütet. Hier wird nur der Betrag, der über den einmaligen Anschaffungspreis (Verkaufspreis) hinaus geht, auf die inklusiven Leihen mathematisch umgelegt. In der Praxis erhalten Autor:innen keine zusätzliche Vergütung pro Leihe, sondern nur einmalige Pauschalsumme pro E-Book-Lizenz.
Folgende Berechnungen dienen der besseren Nachvollziehbarkeit der für Autor:innen nachteiligen Niedrigpreis-Vergütung in der Onleihe & Co.


Lizenzgebühr Autor:innenanteil 25% NVE NVE 25% NVE 25% Gesamt
  Anschaffung des E-Books pro Leihe /
bei 26 Leihen
pro Leihe /
bei 48 Leihen
 
         
1-facher Einkaufspreis* 1,63 Euro 0 Cent 0 Cent 1,63 Euro
1,5-facher Einkaufspreis** 1,63 Euro 3,2 Cent 1,75 Cent 2,47 Euro
2,5-facher Einkaufspreis*** 1,63 Euro 9,4 Cent 5,12 Cent 4,09 Euro

*Abzüglich MwSt. 65 Cent, abzüglich 2,80 Euro divibib-Provision. ** Abzüglich MwSt. 98 Cent, abzüglich 4,20 Euro divibib-Provision.
*** Abzüglich MwSt. 1,63 Euro, abzüglich 7,00 Euro divibib-Provision.


Als Bibliotheksnutzer:in und Onleihe-Leser:in bezahle ich aber doch mit der Jahresgebühr für meine Leihen von Büchern und E-Books – oder?

Nein. Gemäß der in Öffentlichen Bibliotheken herrschenden gesetzlichen Leihverkehrsordnung19 ist das Leihen von Büchern oder E-Books „unentgeltpflichtig“, sprich: gratis. Die Gebühr für die Ausstellung eines Bibliotheksausweises (für unter 18-jährige/21-jährige: gratis, danach zwischen 5-45 Euro/Jahr, Ermäßigungen für Studierende, Senior:innen) stellt einen Benutzungsvertrag20 zwischen Bibliothek und Ausleihenden her und soll u.a. Verwaltungskosten decken. In manchen Fällen, wie der Benutzungsvertrag der Stadt Neuss (Fußnote 20) exemplarisch darlegt, können Bibliotheken individuell Gebühren für z.B. Tonträger oder Filmserien verlangen; es ist bekannt, dass manche Bibliotheken bei Bestsellern eine zusätzliche individuelle Zahlung zwischen 50 Cent bis 2 Euro erheben. Dies entspricht rechtlich einer Vermietung, die laut EU Gesetzgebung jedoch Bibliotheken in Deutschland nicht zusteht, sofern sie keine Lizenzvereinbarung mit dem Verlag über kostenpflichtige Vermietung gedruckter Werke schließen.


Wäre es für Autoren und Autorinnen okay, wenn sie die gleiche Kompensation für E-Books wie für gedruckte Bücher über die Bibliothekstantieme erhielten?

Nein. Die Bibliothekstantieme in Deutschland ist generell sehr niedrig.
Die deutsche Bibliothekstantieme ist europaweit nahezu Schlusslicht (s.o.). Sie wurde von der KMK und der Kommission Bibliotheken konsequent die letzten zehn Jahre immer weiter reduziert. Das, was bei der VG Wort für bisher gedruckte Bücher ankommt (derzeit 9,76 Mio, davon ein Teil für soziale Aufgaben, ein anderer für Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Autor:innen, sodass am Ende rund 5,2 Mio. Euro übrig bleiben um 330 Mio. Buchausleihen zu kompensieren), ist bereits extrem niedrig. Die derzeitige Bibliothekstantieme würde nicht annähernd kompensieren, was bei der steigenden digitalen Verwendung in der Onleihe an gerechter Vergütung eigentlich fließen müsste. Denn:

Fast jedes zweite E-Book in Deutschland wird über die öffentliche Bibliotheksausleihe gelesen. Aufgrund der niedrigen Pauschalzahlungen umfasst der Gesamterlös aber nur 6% des gesamten elektronischen E-Bookmarktes.

Auch eine mögliche Erhöhung der Bibliothekstantieme ist keine Lösung; um nur annähernd einer gerechten oder marktnahen Vergütung nah zu kommen, müsste sie mindestens verzehnfacht werden. In anderen Ländern, wie etwa UK, Dänemark oder Niederlande, wurde zum Thema E-Lending via Bibliotheken nicht nur einfach die Tantieme signifikant erhöht. Es gab zudem verschiedene Maßnahmen, um den Markt und die Autor:innen entschieden zu schützen, wie etwa limitierte Zahlen von E-Books, oder nur eine zentrales Portal für die digitale Ausleihe sowie titelgenaue Abrechnungen und andere Bedingungen. Nicht alle lassen sich wiederum auf Deutschland übertragen.


Wie oft geschieht derzeit „Windowing“ – und was ist das überhaupt?

Das Windowing – also ein Zeitfenster von 3-12 Monaten, in dem ein E-Book nach Erscheinen noch nicht für die Digitale Leihe in ÖB lizenziert wird – betrifft eine wöchentlich unterschiedliche Menge von 650 Bestsellern im Jahr. Mal sind es 20%, die nicht erhältlich sind, mal deutlich mehr. Einige Verlage ziehen diese Schutzfrist auch für Nichtbestseller ein, für Nischentitel oder jene Bücher, für die ihnen die/der Autor:in gemäß des Vertragsrechts keine Erlaubnis für die Nutzung in Leih-Lizenzmodellen erteilt hat – das betrifft sowohl kommerzielle Flatrates als auch digitale Bibliothekslizenzen.

Übrigens: Derzeit haben über 7200 Verlage 500.000 E-Booktitel freiwillig für die Onleihe lizenziert.


Man hört das Argument, da nicht alle Bestseller gleich am Erscheinungstag digital verleihbar seien, würde man die digitalen Bibliotheksnutzer:innen schwer benachteiligen. Sehen die das auch so?

Nein. 75% der Nutzer:innen der digitalen Bibliotheksleihe sind zufrieden bis sehr zufrieden21 mit dem Umfang und der Aktualität der für sie kostenfreien digitalen Ausleihmöglichkeiten. Manche Bestseller oder andere Bücher sind es nicht, weil ein Verlag z.B. nicht das Nutzungsrecht von den Autor:innen erhielt, Lizenzen zu vergeben, oder weil es keine E-Book-Ausgabe gibt (Ja, das kommt öfter vor, als man denkt), weil man mitunter nicht damit rechnet, auf der Bestsellerliste zu landen oder einen Preis zu gewinnen, oder weil der Verlag und die Autor:innen die ersten Monate nutzen wollen, um Umsatz zu erwirtschaften; hier auch insbesondere Selfpublisher:innen oder E-Only-Verlagsautor:innen, die nur digital veröffentlichen. Dies funktioniert ähnlich wie bei Kinoproduktionen, bei denen Einspeisungen als DVD oder Video on Demand zeitversetzt nach dem Kinostart stattfinden. Als Druckwerk sind alle Bestseller jederzeit für Bibliotheken erwerbbar.


Wäre die Festlegung einer Schutzfrist nach der ‚Zwangslizenzierung‘ dann vorbei?

Ja. Ein gesetzlich festgelegtes „Erwerbungsrecht“ der Bibliotheken würde dann über der Entscheidungshoheit der Autor:innen über ihr eigenes Werk stehen und ihre Vertragsfreiheit aussetzen. Sie müssten dann Bedingungen zustimmen, die zum jetzigen Zeitpunkt mehr als ungeklärt sind.


Könnte man nicht zuerst vom Staat die Zusicherung der „angemessenen Vergütung“ verlangen und dann erst die Lizenzierung vergeben oder eine gesetzliche Regulierung in Betracht ziehen?

Sehen wir genauso: Uns erst zwangszuverpflichten und später über die Bedingungen zu sprechen, halten wir für kontraproduktiv. Jedoch: Während der dbv öffentlich über Lizenzpreise spricht, dürfen Verlage z.B. nicht miteinander sprechen, um gemeinsame, konstruktive Vorschläge für eine Rahmenvereinbarung zu machen; dies sieht das Kartellrecht kritisch. Legitime „Tarifgespräche“ könnten u.a. durch (a) eine kartellrechtliche Ausnahme, für die sich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels seit Jahren eingesetzt hat, oder (b) durch freiwillige Lizenz-Administration der VG Wort – oder (c) ein Modell, bei dem auch Bund und Länder nicht fehlen dürfen, konstruktiv mitzuarbeiten. Grundsätzlich ist das Wort „angemessen“ der Spielball der Interessen – denn was für Autor:innen angemessene Bedingungen sind, wie etwa marktgerechte Vergütung, Entscheidungsfreiheit, transparente Nutzungsnachweise, trifft bei gewinnorientierten Aggregatoren oder Öffentlichen Bibliotheken womöglich auf andere Interessen, wie etwa günstigere Preisstruktur, Pauschalsummen, kein administrativer Dokumentationsaufwand. Darüber gilt es, sich zu verständigen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Länder, die Funktionsaufträge der Bibliotheken mit deutlich höheren Budgets zu stärken, anstatt die Abkürzung über die gesetzliche Bevormundung der Autor:innen zu wählen.


Warum gehen die Autoren und Autorinnen nicht zusammen mit dem Bibliotheksverband vor, um gemeinsam die Gelder vom Staat locker zu machen?

Die Signale der Politik auf mehr Geld bleiben seit Jahrzehnten deutlich aus. Andererseits: Ohne Autor:innen keine Bücher, die Bibliotheken füllen; und ohne Bibliotheken keine Leselustförderung für Leser:innen von morgen. Wir als Autor:innen schätzen die Arbeit der individuellen Bibliothekar:innen vor Ort sehr, sie sind unverzichtbar in einer sozialen Gesellschaft. Jedoch ist der Konflikt höher gelagert: es geht um die Gegenüberstellung von Gemeinwohl und Funktionsauftrag auf der einen Seite – und das Recht auf Vergütung und Entscheidungshoheit über das eigene künstlerische Werk auf der anderen. Die Vergesellschaftung eines privatwirtschaftlich geschaffenen Produktes auf eigenem Risiko muss von der öffentlichen Hand außerordentlich sorgfältig abgewogen werden. Denn das soziale Allgemeininteresse an Zugang zu Kultur kann nicht einseitig nur von Autor:innen (und Verlagen) getragen werden, indem sie erzwungenermaßen ihre Werke kostengünstig bereitstellen müssen, weil Bund, Länder und Kommunen den Bibliotheken keine ausreichenden Etats zur Verfügung stellen, um, für den steigenden Bedarf an E-Leihen Lizenzen einzukaufen. Hier werden zwei Grundrechte gegeneinander aufgestellt – die Lösung liegt dabei nicht nur im Dialog, sondern auch schlicht im (Un)Willen der Politik.


Wie werden Bibliotheken finanziert? Wer zahlt – Bund, Länder, Städte, Kommunen?

Länder und ihre Kommunen sind am stärksten gefragt. Es fehlt Geld an allen Ecken und Enden für Bildung und gerechte Vergütung. 45% aller Bibliotheken vermelden bereits jetzt, dass es ihnen an Budgets für Digitales fehlt, 22% rechnen mit Kürzung von Etats.22
Die Öffentliche Bibliotheken23 sind kommunale Kultur- und Bildungseinrichtungen. Primär sind es Länder, die die Wissenschaftlichen Bibliotheken finanzieren, sowie Städte, Gemeinden und Landkreise und mitunter auch kirchliche Einrichtungen Öffentliche Bibliotheken, die sie als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe unterhalten. Dazu gehören z.B. Raum- und Personalkosten, Sach- und Fremdkosten sowie Anschaffung von Druckwerken und E-Lizenzen. Einen Einblick, wie Bund, Länder, Gemeinden, Stiftungen oder private Träger Bibliotheken unterhalten gibt es hier.
Die Bibliothekstantieme für Druckwerke und physische Medien in Öffentlichen und Wissenschaftlichen Bibliotheken wird wiederum von den Ländern, nicht den Bibliotheken gezahlt.
Bibliotheken kaufen zurzeit E-Medien aus eigenem Etat an; hier ist die eingepreiste Leihe in der einmaligen Pauschalsumme für sie oft der einzige Weg, mit ihrem Haushalt zurechtzukommen, bei gleichzeitig erhöhten Forderungen der Politik, „digitaler“ zu werden.

Aber machen Bibliotheken nicht auch Werbung für Bücher und Autor:innen?

Nein. Sie nutzen für ihren Funktionsauftrag Bücher von Autor:innen, die diese unter privatem Risiko erstellen, für ihre von der öffentlichen Hand finanzierten Arbeit. Nach dem urheberrechtlich verbürgten Prinzip von Gerechtigkeit und angemessener Behandlung von geistiger Leistung muss jede Nutzung vergütet werden. Der Wert eines Bibliotheksbestandes wird von Autor:innen, Verlagen und all jenen Menschen, die an einer Buchherstellung beteiligt sind, erarbeitet. Die Behauptung, eine unentgeltliche Zurverfügungstellung von Büchern sei „Werbung“ haben wir zuletzt vor einigen Jahren von Betreiber:innen illegaler e-Book-Piraterieportale gehört, und schon da stimmte es nicht.


Kaufen Bibliotheksnutzer:innen denn nicht mehr Bücher?

Fast die Hälfte der Onleihenutzer:innen kauft deutlich weniger bis gar keine Bücher oder E-Books mehr, die andere Hälfte einen Tick mehr als Nicht-Bibliotheksnutzer:innen, allerdings im Schnitt häufiger niedrigpreisige Bücher und E-Books.
Folglich: Jein. Rund 10,1 Million Menschen nutzen regelmäßig die analoge Bibliothek oder digitale Bibliothek24; 2,6 Million davon beide Angebote – dies summierte sich im Jahr 2019 zu 330 Millionen analogen plus 30,2 Million digitalen Ausleihen. Von den 10,1 Million Bibliotheksnutzer:innen haben 64% in den vergangenen 12 Monaten mindestens 1 Buch/E-Book/Hörbuch gekauft. Im Vergleich: die 2,6 Million Onleihe-Nutzer:innen haben in den letzten 12 Monaten 14,5 E-Books digital entliehen und vollständig gelesen, und wiederum 58% von ihnen kaufen weiterhin Bücher oder E-Books.

ABER: 45% der Onleihe Nutzer:innen, die bisher Käufer:innen gedruckter Bücher waren (bzw. 46% bei E-Books), kaufen seit Nutzung der Onleihe keine Bücher mehr oder deutlich weniger. Was bedeutet: wir haben es mit einem sehr heterogenen Leih- und Kaufverhalten zu tun: die eine Hälfte hat das Kaufen eingestellt und verlässt sich mehr und mehr auf Bibliothek und Onleihe, und die andere Hälfte kauft weiterhin, dabei aber hauptsächlich Bücher oder E-Books zu statistisch deutlich geringeren Preisen.


Darf ein E-Book von einer Bibliothek derzeit beliebig oft gleichzeitig verliehen werden?

Es gilt das One Copy/One User-Modell. Erst nach 14-21 Tagen, je nach Bibliothek und Verbundsystem, kann die nächste Person lesen. Rechnerisch entsteht so eine Zahl von 13-26 möglichen jährlichen Ausleihen pro Jahr eines E-Books – das sich niemals abnutzt.
In wenigen Fällen gibt es auch One Copy/Multiple User-Lizenzen für Parallel-Ausleihen.




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Medien- und Presse-Links – pro & contra


Übrigens: Den Offenen Brief der Initiative Fair Lesen haben bisher über 2000 Autor:innen, Verlage und Buchhändler:innen online unterschrieben.




Fußnoten:
1 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0101-0200/142-21(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
2 https://dbv-cs.e-fork.net/sites/default/files/2021-04/2021_03_29_dbv_Stellungnahme_Bundesrat_E-Lending_endg.pdf
3 https://www.bibliotheksverband.de/e-books-bibliotheken
4 https://dbv-cs.e-fork.net/sites/default/files/2021-10/Bericht%20zur%20lage%202021%20%202021_MW_web_final.pdf
5 https://lizenzinitiative.onleiheverbundhessen.de/spiegel-bestseller.html
6 https://bibliotheksportal.de/informationen/daten-fakten/daten-2019/
7 https://www.gwk-bonn.de/themen/finanzierung-von-wissenschaft-und-forschung/koenigsteiner-schluessel
8 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/38176/umfrage/entleihungen-in-oeffentlichen-und-wissenschaftlichen-bibliotheken/
9 https://bibliotheksportal.de/wp-content/uploads/2021/07/dbs_gesamt_dt_2020.pdf
10 https://www.zentralstelle-bibliothekstantieme.de/fileadmin/pdf/ZBT/2020/GesamtV_Bibliothekstantieme_27_Abs_2_UrhG_303020.pdf
11 https://dbv-cs.e-fork.net/sites/default/files/2021-10/FAQs%20zu%20E-lending%20Bibliotheken_20211018_0.pdf
12 https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/Geschaeftsberichte/Transparenzbericht_2020.pdf
13 https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/Geschaeftsberichte/Transparenzbericht_2020.pdf
14 https://www.vgwort.de/auszahlungen/belletristik-und-kinderbuecher.html
15 https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/quoten/Quoten_2020_fuer_2019.pdf
16 https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_März_2021.pdf
17 https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/Hauptausschuettung_Informationen_Ausschuettungspositionen2021.pdf
18 https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_März_2021.pdf
19 https://bibliotheksportal.de/wp-content/uploads/2017/08/benutzung.pdf
20 https://stadtbibliothek-neuss.de/benutzungs-und-gebuehrenordnung/
21 https://www.boersenverein.de/markt-daten/marktforschung/studien-umfragen/studie-zur-onleihe-2019/
22 https://dbv-cs.e-fork.net/sites/default/files/2021-10/Bericht%20zur%20lage%202021%20%202021_MW_web_final.pdf
23 https://bibliotheksportal.de/informationen/bibliothekslandschaft/oeffentliche-bibliotheken/
24 https://www.boersenverein.de/markt-daten/marktforschung/studien-umfragen/studie-zur-onleihe-2019/
25 https://www.boersenverein.de/politik-recht/positionen/e-book-leihe/